Telefon, TV- und Internet
Festnetz. In Österreich hat nur mehr jeder zweite Privathaushalt einen Festnetzanschluss. Das Recht auf einen Festnetzanschluss wurde 2011 aufgehoben und auf den Anspruch auf einen „Universaldienst“ geändert.
Besteht also keine Festnetzleitung, muss man sich mit einem mobilen Anschluss zufrieden geben, so die Bestimmungen der Telekom. Die Situation für Mieter ist – in Bezug auf einen Fernseh- und Internetanschluss – nicht eindeutig. Die Grundausstattung eines Mietobjekts muss lediglich den Mindestanforderungen entsprechen. Dies sind Wasseranschluss, Stromversorgung, ein Toilettenanschluss, Wärmedämmung und Heizung. Ein Telefon- oder Internetanschluss ist in diesen Grundleistungen nicht inkludiert.
Recht auf
Informationsfreiheit
Wurde jedoch ein Telefon- bzw. Internetanschluss im Vertrag zugesichert, muss der Vermieter die Kosten für die Bereitstellung übernehmen. Es besteht jedoch keine generelle Verpflichtung, einen Festnetzanschluss von Vermieterseite aus bereitzustellen. In Österreich herrscht das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Informationsfreiheit. Dies bedeutet, dass der Vermieter dem Mieter gestatten muss, Einrichtungen für Kommunikationseinrichtungen und Hörfunk-, Fernseh- und Internetempfang zu installieren. Diese dürfen installiert werden, selbst wenn in die bauliche
Substanz des Gebäudes eingegriffen werden muss. Dies betrifft insbesondere das Verlegen von Kabeln durch Gemäuer oder Anbringen von Antennen oder Satellitenschüsseln, sofern kein Anschluss an eine bestehende Einrichtung möglich oder zumutbar ist.
Weitere Infos auf
www.ris.bka.gv.at