Wohnkreditzinsen: Fix oder flexibel ist die entscheidende Frage

Aufreger: Grüne wollen Umstieg von variablen Wohnbau- auf Fixkreditzinsen ermöglichen.
Wien, Schwarzach „Verbraucher:innen, die ab dem 21. 3. 2016 bis zum Inkrafttreten der geplanten Bestimmung einen variabel verzinsten Hypothekar- oder Immobilienkredit abgeschlossen haben, erhalten einen Konvertierungsanspruch auf einen fix verzinsten Kredit. Von dem Konvertierungsanspruch können Verbraucher:innen bis zum 31. 12. 2024 einmalig Gebrauch machen. Der Vertrag wird dann rückwirkend ab (ursprünglichem) Vertragsabschluss auf einen fix verzinsten Kreditvertrag umgestellt. Der Rest des Kreditvertrags bleibt gleich“. Mit diesem Vorschlag, der vom grünen Parlamentsklub im Nationalrat als Antrag eingebracht wird, sollen Hüslebauer, die von den Zinserhöhungen der EZB getroffen werden, entlastet werden. Sollte der Vorschlag eine Mehrheit im Parlament bekommen, müssten die Banken bei Nichtbeachtung mit Strafe belegt werden.
Pro und Contra Vorschlag
Und das sorgt im Hüslebauer-Land Vorarlberg und Österreich einerseits natürlich für Zustimmung, denn immerhin 500.000 heimische Haushalte haben sich in den vergangenen Jahren für einen variabel verzinsten Kredit entschieden. Das sind über 50 Prozent aller Wohnimmobilienkredite, so die Zahlen der Grünen zu ihrem Vorschlag, der für heftige Diskussionen sorgt. Viele der Kreditnehmer können dem Vorschlag, der ihre damalige Entscheidung revidieren würde, durchaus etwas abgewinnen, denn es geht um viel Geld. Der Koalitionspartner ÖVP ist „grundsätzlich offen für den Vorschlag der Grünen, Betroffenen von variabel verzinsten Immobilienkrediten zu helfen“. Der Entwurf des grünen Parlamentsklubs, der eine Umwandlung eines variabel verzinsten Kredits in einen Fixkredit vorsieht, sei aber kein Thema, meldet der Parlamentsklub der Schwarzen.
„Viel Geld gespart“
Dem Vorstoß fehle die „wirtschaftliche Basis“, kritisiert Franz Rudorfer, Geschäftsführer der Bundessparte Bank und Versicherung der WKÖ, der zudem auf die Wahlmöglichkeit der Kundinnen und Kunden verwies. Einige hätten durch einen variablen Zinssatz – „das war ihre Wahl“ – in den vergangenen Jahren viel Geld gespart. Auch bei Vorarlbergs Banken ist man vom grünen Plan alles andere als begeistert. „Wer soll hier noch investieren, wenn man sich als Unternehmen auf Verträge nicht mehr verlassen kann? Was kommt als nächstes: die rückwirkende Änderung des Stromliefervertrages?“, wehrt sich der Sprecher der Vorarlberger Banken, Hypo-Vorarlberg-Vorstandsvorsitzender Michel Haller, gegen den Vorschlag, der von der österreichischen Industriellenvereinigung in einer Stellungnahme als „skurril“ bezeichnet wird.
Haller gibt auch zu bedenken, dass sich die Banken bei einer rückwirkenden Umstellung der Kreditverträge nicht mehr zu den damaligen Konditionen neu refinanzieren könnten. „Dafür würde dann das aktuelle und im Vergleich zu damals höhere Zinsniveau am Markt herangezogen werden.“ Das bedeute, dass dies in der Regel zu Lasten der Erträge oder der Rücklagen einer Bank gehen würde. „Wie das alles gehen soll, verstehe ich rechtlich und auch technisch nicht.“
Dazu komme, dass man gegenwärtig bei noch länger laufenden Kreditverträgen gar nicht sagen könne, ob eine jetzige Umstellung auf einen Fixzinssatz am Ende des Tages tatsächlich die bessere Wahl war. „Das sieht man erst am Schluss. Möglicherweise wäre ein variabler Zinssatz dann vielleicht doch die bessere Entscheidung gewesen“, so Haller. VN-SCA/WPA/APA
Flexible Kreditzinsen rückwirkend in Fixzinskredite wandeln. Geht das?

fa/Marcel Mayer
„Das ist ein tiefer Eingriff in Eigentumsrechte und in zivilrechtliche Verträge, die sich mit Marktwirtschaft und Eigenverantwortung nicht vereinbaren lassen. Dieser rückwirkende Schritt wäre ein fatales Signal für die Rechtssicherheit.“ Michel Haller, Hypo Vorarlberg

„Wir verstehen, dass das steigende Zinsniveau einige Haushalte unter Druck setzt und fühlen uns darin bestätigt, dass wir schon seit Jahren in Beratungen explizit auf die Vorteile von Fixzinskredit und Zinsabsicherung hinweisen.“ Martin Jäger, Vorarlberger Sparkassen

„Da fragt man sich dann schon, ob wir es hier noch mit Marktwirtschaft zu tun haben. Das ist das Ende jeder Eigenverantwortung. Allein die Diskussion über rückwirkende Eingriffe in laufende Verträge machen sprachlos.“ Michael Alge, Raiffeisenlandesbank Vorarlberg
Der Antrag der Grünen
Änderung des Bundesgesetzes über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen zu Gunsten von Verbrauchern (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG)
Das Bundesgesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen zu Gunsten von Verbrauchern (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG), BGBl. I Nr. 135/2015, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2023, wird wie folgt geändert:
§22a lautet:
„(1) Bei einem Kreditvertrag mit variablem Zinssatz hat der Verbraucher das Recht, den variablen Zinssatz auf einen festen Zinssatz rückwirkend umzustellen. Der Kreditgeber hat den Verbraucher über das Bestehen dieses Rechts auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu informieren. Wenn der Verbraucher die Ausübung dieses Rechts auf rückwirkende Umstellung des Zinssatzes beabsichtigt und dies dem Kreditgeber mitteilt, hat ihm der Kreditgeber binnen zwei Monaten ab Einlangen der Mitteilung ein verbindliches Angebot auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
(2) Das verbindliche Angebot des Kreditgebers hat auf eine auf den Vertragsabschlusszeitpunkt des Kreditvertrags mit variablem Zinssatz zurückwirkende Umstellung auf einen nach den Grundsätzen des Abs 5 zu ermittelnden festen Zinssatz bei ansonsten gleichbleibenden Vertragsbedingungen zu lauten und eine mindestens zweimonatige Bindungsfrist des Kreditgebers vorzusehen. Der Kreditgeber hat bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit dem verbindlichen Angebot einen Tilgungsplan für den bestehenden Kreditvertrag mit variablem Zinssatz und einen Tilgungsplan für die Tilgung auf Grundlage des angebotenen festen Zinssatzes beizufügen, um dem Verbraucher die betraglichen Auswirkungen der Umstellung des Zinssatzes zu verdeutlichen. Im Übrigen ist für die Legung des verbindlichen Angebots § 12 mit Ausnahme des Abs 1 Satz 2 sinngemäß anzuwenden. Lehnt der Verbraucher das Angebot des Kreditgebers ab oder nimmt er dieses nicht fristgerecht an, besteht der Kreditvertrag mit variablem Zinssatz fort.
(3) Führt die Umstellung auf einen Kreditvertrag mit festem Zinssatz infolge der rückwirkenden Änderung des Zinssatzes zu einer Nachzahlungspflicht des Verbrauchers für die Vergangenheit, wird der durch den Verbraucher nachzuzahlende Betrag ohne gesonderte Verzinsung gleichmäßig verteilt auf die
restlichen Raten anteilig zur Zahlung fällig. Dies hat der Kreditgeber bei Erstellung des Tilgungsplans nach Abs 2 zu berücksichtigen. Der Verbraucher ist zu einer vorzeitigen Rückzahlung dieses Nachzahlungsbetrages berechtigt, ohne dass der Verbraucher hierfür eine Entschädigung zu leisten hat.
(4) Das Recht des Verbrauchers, den variablen Zinssatz auf einen festen Zinssatz rückwirkend umzustellen, besteht sowohl bei mehrteiligen Krediten, die während der Vertragslaufzeit zum Teil einen festen und zum Teil einen variablen Zinssatz aufweisen, als auch bei mehrteiligen Krediten, die zugleich zu einem Teil fest und zu einem Teil variabel verzinst sind.
(5) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle gemäß Abs 1 und Abs 4 betroffenen Kreditverträge zu erlassen. In der Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Berechnung des vom Kreditgeber dem Verbraucher anzubietenden Festzinssatzes festzulegen, die geeignet sind, die Intensität des systemischen Risikos bei Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien sowie das Zinsänderungsrisiko zu vermindern.
In § 30 wird folgende Ziffer 11 angefügt:
„11. die Informationspflichten über das Bestehen des Konvertierungsrechts gemäß § 22a Abs. 1 und 2 nicht oder nicht vollständig erfüllt, das verbindliche Angebot gemäß § 22a Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig an den Verbraucher übermittelt oder zur Ermittlung des Angebots einen entgegen § 22 Abs. 5 unrichtig berechneten Fixzinssatz heranzieht.“
In § 31 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) § 22a und § 30 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes XXX treten mit XXX in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Sie sind auf Kreditverträge anzuwenden, die zwischen dem 21. März 2016 und dem Inkrafttreten des § 22a und § 30 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes XXX geschlossen wurden. Der Kreditgeber hat der Informationspflicht des § 22a Abs 1 Satz 2 spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu entsprechen. § 22a gilt jedoch für die davon erfassten Kreditverträge weiter, sofern der Verbraucher dem Kreditgeber die beabsichtigte Ausübung des Rechts auf rückwirkende Umstellung des Zinssatzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gemäß § 22a Abs 1 Satz 3 mitteilt.“