Wieso Whistleblowing gut für Gesellschaft und Wirtschaft ist

Markt / 24.08.2023 • 18:50 Uhr
Ohne Schutz der Hinweisgeber wären viele Skandale auf politischer und wirtschaftlicher Ebene nie aufgeklärt worden. Auch bei der Causa Siemens/KHBG spielen Whistleblower eine Rolle.<span class="copyright"> AP</span>
Ohne Schutz der Hinweisgeber wären viele Skandale auf politischer und wirtschaftlicher Ebene nie aufgeklärt worden. Auch bei der Causa Siemens/KHBG spielen Whistleblower eine Rolle. AP

Ohne Hinweisgeber wäre die Causa Siemens wohl unter der Decke geblieben. Ab heute ist ein neues Gesetz dazu in Kraft.

Schwarzach, Dornbirn, Wien Die Complience-Abteilung des Weltkonzerns Siemens hat einen Fall ins Rollen gebracht, der seit Wochen Vorarlberg in Atem hält. Ausgelöst hat das nicht etwa ein akribischer Buchprüfer, es soll ein Whistleblower gewesen sein, der auf die Unregelmäßigkeiten bei Siemens wie bei der Krankenhausbetriebsgesellschaft aufmerksam gemacht hat.  Er wäre nicht der erste Hinweisgeber, der Machenschaften ins Rampenlicht gerückt hat – ob es Rache an Kollegen war oder eine Ehefrau, die bei der Scheidung benachteiligt wurde, oder ein unbeugsamer Gerechtigkeitsdrang, sei dahingestellt. Tatsache ist, dass ohne Whistleblower viel mehr Dinge im Dunkeln blieben – zum Schaden der Allgemeinheit, vieler Firmen und vieler Menschen. Wer also petzt, fördert auch Fairness und Wettbewerb.

Umsetzung ab heute

Das nutzt auch der Staat. Das sogenannte Hinweisgeberschutzgesetz (HSchG) tritt heute, Freitag, in Kraft. Das Gesetz soll Personen schützen, die Unregelmäßigkeiten in Unternehmen erkennen und melden. In Österreich sind Korruption, Gesundheits- und Umweltgefährdung umfasst. Ab heute, 25. August 2023, müssen große Unternehmen mit bis zu 250 Arbeitnehmenden das Gesetz umgesetzt haben. Bis Ende des Jahres haben auch Unternehmen mit zumindest 50 Mitarbeitenden ein entsprechendes Meldesystem einzuführen. Dadurch können künftig Hinweisgebende interne und externe Meldesysteme nutzen. 

Anwalt Christian Wirthensohn: "Teil der Unternehmenskultur". <span class="copyright">FA/Sams</span>
Anwalt Christian Wirthensohn: "Teil der Unternehmenskultur". FA/Sams

Das neue Whistleblowing-Gesetz wird die Kommunikation in den Unternehmen verändern, ist sich Viktor Thurnher von der Wirtschaftsanwaltskanzlei TWP Rechtsanwälte in Dornbirn sicher. „Es werden Themen in einem geschützten Rahmen intern behandelt werden, die bis jetzt so nicht zur Sprache kommen konnten, jedoch oft indirekte Auswirkungen gezeigt haben. Anonyme Hinweise zu geben, wird sich als Teil der Unternehmenskultur etablieren müssen“, ist auch TWP-Partner Christian Wirthensohn überzeugt. Die Anwälte haben sich tief in die Materie eingearbeitet und informieren über die Auswirkungen, welche die Causa Siemens weiter befeuern könnten.

Zur Gruppe der Hinweisgeberinnen und -geber zählen neben allen Beschäftigten des Unternehmens auch ehemalige Arbeitnehmer, Gesellschafter, Lieferanten oder Arbeitnehmer von Auftragnehmern.

Die Umsetzung einer internen Meldestelle im Unternehmen sei auf jeden Fall komplex und mit großen Herausforderungen und Kosten verbunden, erklärt Anwalt Wirthensohn. „Die Meldestelle muss von einer weisungsfreien Person betreut werden, was bei einem Angestellten im Unternehmen grundsätzlich schwierig ist. Außerdem ist eine sehr zeitnahe Bearbeitung notwendig, um alle Fristen einzuhalten, und es braucht juristische Kenntnisse, um die Hinweise einzuordnen, zu dokumentieren und zu filtern.“ Viele Firmen seien deshalb auf der Suche nach externen Lösungen. Das Auslagern der Meldestelle ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und erlaubt.

Chancen durch Whistleblowing

Die Basis für die interne Meldestelle im Unternehmen ist meist ein digitales System, das im Internet angeboten wird. Allerdings, nur die technische Lösung für die Entgegennahme der Hinweise zu bieten, bringe den Unternehmen keinen Mehrwert, betont Wirthensohn. „Für die gesetzeskonforme Umsetzung des Whistleblowing-Gesetzes braucht es wesentlich mehr.”  TWP habe daher ein System entwickelt, das die gesamte Tätigkeit der Meldestelle komplett abdeckt und Rechtssicherheit durch die weisungsfreie Behandlung der Hinweise garantieren könne.

Auch wenn am Anfang sicherlich oft Skepsis gegenüber dem neuen Whistleblowing-Gesetz überwiege, sobald sich die Unternehmen mit der Materie näher befassen, werden auch die Vorteile sichtbar, betont Corinna Müller, Arbeitsrechtsexpertin bei TWP: „Das neue Gesetz stärkt die Position von Arbeitnehmern, die unter dem Deckmantel der Anonymität auf Missstände am Arbeitsplatz aufmerksam machen.” Aber Unternehmen profitieren auch selbst, erlangen Kenntnis über Missstände. In der Praxis gelte: Es darf für Hinweisgeber keine wie immer gearteten arbeitsrechtlichen Verschlechterungen geben. 

Worstcase verhindern

Die Erfahrungen zeigen, so Wirthensohn, dass Menschen, die Hinweise geben wollen, auch eine hohe Bereitschaft haben, ihre Erkenntnisse an die Öffentlichkeit zu bringen. Wenn es keine interne Meldestelle gibt, wenden sich Whistleblower an eine externe Meldestelle – ein Worstcase für viele Firmen.

Checkliste für das neue Gesetz

Sachlicher Geltungsbereich: Beschäftigt das Unternehmen zumindest 50 Arbeitnehmer?

Bei wechselnder, insb. saisonal schwankender Arbeitnehmeranzahl ist auf den Durchschnitt während des vergangenen Kalenderjahres abzustellen.

HSchG gilt nicht für Einzelunternehmer.

Ist das Unternehmen in heiklen Bereichen tätig?

Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte, Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Sicherheit in der Zivilluftfahrt, Schifffahrt und Sicherheit von Offshore-Erdöl und ‑Erdgasaktivitäten: Teil I.B und II des Anhangs der Richtlinie 2019/1937/EU

Dann gilt das HSchG auch bei weniger als 50 Arbeitnehmern.

Nicht jedoch für Einzelunternehmer.

Besteht vom Tätigkeitsfeld her die Möglichkeit, dass das Unternehmen von Hinweisen auf folgenden Gebieten betroffen ist?

Öffentliches Auftragswesen,

Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

Produktsicherheit und -konformität,

Verkehrssicherheit,

Umweltschutz,

Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,

Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,

öffentliche Gesundheit,

Verbraucherschutz,

Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,

Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (im Wesentlichen Korruptionsstrafbestimmungen),

Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union,

Verletzungen von Binnenmarktvorschriften im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AEUV, Verletzungen von Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und Verletzungen von Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft,

Wenn ja, dann sollte (bei Vorliegen auch der anderen Voraussetzungen) überlegt werden, ein Hinweisgebersystem nach den Vorgaben des HSchG einzurichten. Die Nichteinrichtung eines solchen Systems ist nicht strafbar.

Ist das Unternehmen in einem Bereich tätig, in denen Hinweisgebersysteme durch Unionsvorschriften oder Bundesgesetze bereits geregelt sind?

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz,

Bankwesengesetz,

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014,

Börsegesetz 2018,

Bundeskriminalamt-Gesetz,

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter,

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz,

Gewerbeordnung 1994,

Investmentfondsgesetz 2011,

Kapitalmarktgesetz 2019,

Notariatsordnung,

Rechtsanwaltsordnung,

PRIIP-Vollzugsgesetz,

SFT-Vollzugsgesetz,

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, soweit dieses die Richtlinie 2016/97/EU umsetzt,

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018,

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017,

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz,

Dann gelten in erster Linie die Bestimmungen dieser Rechtsakte. Werden in diesen keine Regelungen zu bestimmten Punkten getroffen, dann gelten die Bestimmungen des HSchG.

Andere als die genannten Rechtsvorschriften zum Verfahren und zum Schutz von Hinweisgebern gelten dann vorrangig, wenn sie

für Hinweisgeber günstiger sind (wie insb. zur Möglichkeit anonymer Hinweise),

über den persönlichen oder sachlichen Geltungsbereich des HSchG hinausgehen,

das interne oder externe Hinweisgebersystem, die Betrauung einer bestimmten Stelle mit der Entgegennahme oder Weiterverfolgung von Hinweisen, Folgemaßnahmen oder die sonstige Behandlung von Hinweisen spezifischer regeln, ohne dabei von den Mindestanforderungen dieses Bundesgesetzes abzuweichen. 

Ist bereits freiwillig ein Hinweisgebersystem im Unternehmen installiert?

Dann muss geprüft werden, ob dieses den Mindestanforderungen des HSchG entspricht.

Geht es über den gesetzlichen Geltungsbereich des HSchG hinaus, siehe nächster Punkt.

Soll im Unternehmen ein Hinweisgebersystem eingerichtet werden, das Hinweise auch in anderen Bereichen akzeptiert?

Dann sind neben den Voraussetzungen des HSchG insb. auch die Voraussetzungen nach Betriebsverfassungsrecht (ArbVG) und Datenschutz (DSGVO) zu schaffen.

Soll im Unternehmen ein Hinweisgebersystem eingerichtet werden, das den Voraussetzungen des HSchG entspricht?

Wenn nicht, ist das zwar nicht strafbar, die Arbeitnehmer können sich aber direkt an die externe Stelle wenden – was sie allerdings auch direkt tun dürfen, wenn ein internes System vorhanden ist.Tipp: Wenn ein Hinweisgebersystem eingerichtet wird, sollte jedenfalls das HSchG eingehalten werden. Es ist zwar nicht strafbar, kein System zu haben. Eine Behinderung eines Hinweisgebers ist allerdings sehr wohl strafbar.

Wie sollen Hinweise erfolgen können?

Mündlich? Schriftlich? Mündlich und schriftlich?

Hinweis: Das HSchG verlangt einen mündlichen (z. B. Telefon) oder schriftlichen (z. B. E-Mail) Meldekanal. Auch beides ist möglich.

Welche Kommunikationswege sollen ermöglicht werden?

Hinweis: Das HSchG enthält keine Vorgaben über die Art des Kommunikationskanals. Theoretisch wäre auch ein Briefkasten zulässig, allerdings werden die Kriterien der Vertraulichkeit und der Möglichkeit einer Antwort nur schwer zu verwirklichen sein.

Sollen Zugang zu dem System nur die eigenen Arbeitnehmer haben? Oder auch Dritte (z. B. Auftraggeber, Subunternehmen, Anteilseigner, Lieferanten und deren Arbeitnehmer)? 

Sollen anonyme Hinweise zulässig sein? Wenn ja, wie kann mit einem anonymen Hinweisgeber kommuniziert werden?

Beispiel: Einrichtung/Zulassung anonymer E-Mail-Adressen.

Wer ist zuständig für die Entgegennahme der Hinweise? Intern? Extern (z. B. Konzernmutter, Unternehmensberater)? Mehrere Personen (Krankheit, Urlaub …)?

Ist die zuständige Stelle für die Entgegennahme auch auf die Weiterbearbeitung (Folgemaßnahmen) zuständig?

Welche notwendigen finanziellen und personellen Mittel werden dafür gebraucht?

Datenschutz?

Wie ist die Stelle einzurichten und zu betreiben? 

Gesetzliche Vorgaben u. a.:

Wahrung der Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers,

unparteiliche und unvoreingenommene Vorgehensweise,

weisungsfreie inhaltliche Erledigung,

Überprüfung der Stichhaltigkeit,

Ermöglichung eines persönlichen Treffens,

Bestätigung des Empfangs der Meldung und Bericht über ergriffene Folgemaßnahmen an den Hinweisgeber,

Dokumentation, Aufzeichnung, Aufbewahrung.

Information an die Arbeitnehmer über das Bestehen der internen Stelle, deren Zuständigkeit und Grenzen sowie die Behandlung von Hinweisen, Schulungen…

Information über die Möglichkeit einer externen Hinweisgebung

Quelle: WKÖ