Deshalb öffnet sich für Dieselgeschädigte ein “Thermofenster”

EuGH-Urteil lässt Geschädigte im Dieselskandal hoffen.
Wien, Stuttgart, Luxemburg Das Spielen auf Zeit führt oft dazu, dass brisante Konflikte wortwörtlich versanden. Wenn es auch noch große Konzerne sind, die von kleinen Kunden vor Gericht gezerrt werden, stehen die Chancen für die Beschuldigten nicht schlecht, dass gar nichts passiert. Und in der Tat erinnern sich heute, rund zehn Jahre nach dem Höhepunkt des Dieselskandals, nur noch direkt Betroffene an die Causa. Wären da nicht Konsumentenschützer und Anwälte, die die Sache am Laufen halten. Am Dienstag befeuerte der Europäische Gerichtshof den „cold case“ wieder.
Deutlich höhere Chancen
Betroffene im Dieselskandal haben nun deutlich höhere Chancen, ihre Ansprüche gegenüber Autokonzernen durchzusetzen: Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute in einem Vorabentscheidungsverfahren zugunsten eines Verbrauchers und damit gegen Mercedes-Benz entschieden. Laut dem EuGH sei es Zweck der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG, die Interessen eines Kfz-Käufers zu schützen – insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu erwerben.

Damit ist auch in Österreich der Weg freigemacht, dass der Oberste Gerichtshof (OGH) klarstellende Urteile zur Haftung von Herstellern treffen kann. Andererseits droht damit allen Herstellern, die unzulässige Thermofenster verbaut haben, eine neue Klagewelle, teilte der Verein für Konsumenteninformation in einer Aussendung mit. Eine Klagewelle, die, so der Sprecher des ÖAMTC Vorarlberg, Jürgen Wagner, kritisch sieht: Denn außer langen Prozessen bringe es viel Arbeit und wenig tatsächlichen Schadenersatz. „Da muss jeder für sich den Schaden nachweisen. Das Instrument der Sammelklage gilt zwar in Deutschland, aber nicht in Österreich“, so Wagner. Und wenn dann noch ein Nutzungsentgelt verrechnet werde, wenn das Auto zurückgegeben werde, könne man es auch einfach wie jeden anderen gebrauchten Wagen verkaufen.“

Zudem hält der Innsbrucker Anwalt und „Diesel“-Rechtsexperte Martin Moser fest: Der EuGH erkannte auch, daß die Autokäufer sich vom seinerzeitigen Kaufpreis nur ein angemessenes Entgelt für die Benützung des Autos abziehen lassen müssen. Dieses darf daher nicht zu einem Verlust für die Autofahrer führen, was bisher bei hoher Kilometerlaufleistung manchmal zu befürchten war. Der österr. OGH wird wohl seine bisherige Linie fortsetzen und auch bei Klagen gegen die Hersteller – gleich wie in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2023 gegen den Verkäufer (den grössten VW Porsche Händler) – ein relativ geringes Nutzungsentgelt festlegen. Damit wird es unmöglich werden, den vom Autohersteller zurückzuzahlenden Kaufpreis über den Abzug des Benützungsentgelts unter den Marktpreis oder unterhalb von Null abzusenken, was manche österreichischen Gerichte aber (nicht rechtskräftig) entschieden haben.
“Fahrlässige Schädigung”
Es bedürfe laut der Vorabentscheidung der höchsten europäischen Richter nicht einer arglistigen Irreführung von Behörden oder Käufern, um Schadenersatz zu bekommen, sagte Peter Kolba, Obmann des Verbraucherschutzvereins (VSV) zum Urteil. „Bei einer fahrlässigen Schädigung verjähren Ansprüche nach österreichischem Recht nicht wie bei Arglist nach 30 Jahren, sondern bereits nach drei Jahren. Dafür ist eine fahrlässige Schädigung leichter nachzuweisen, als eine arglistige Irreführung.“
Weiters habe der EuGH auch festgehalten, dass der vom nationalen Richter festgesetzte Ersatz in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes dem erlittenen Schaden angemessen sein muss. In Österreich sind zahlreiche Verfahren gegen verschiedene Hersteller – darunter 16 Sammelklagen des VKI gegen VW – anhängig, wobei der OGH auf die Entscheidung des EuGH gewartet hat. “Das Urteil ist außerdem auch Grundlage für Schadenersatzansprüche gegen alle Hersteller, die unzulässige Thermofenster eingebaut haben”, sagt der Bereichsleiter Recht beim VKI, Thomas Himke.
Kommentar zum EuGH-Urteil
Der Innsbrucker Rechtsanwalt Martin Moser vertritt seit Jahren eine erhebliche Zahl geschädigter Verbraucher in Abgasverfahren gegen die bekannten Hersteller in ganz Österreich. Hier sein Statement zum Urteil des EuGH:
Geschädigte Autokäufer müssen den Autoherstellern keinen Vorsatz mehr nachweisen:
Fahrlässige Schädigung der Verbraucher reicht aus: Wichtig ist, dass der EuGH auch für alle österreichischen Gerichte und somit auch für den österr. OGH bindend festgelegt hat: das „Kindergartenargument“ oder schöner ausgedrückt, das gegen jede Denklogik verstoßende Argument von Mercedes, VW und anderen Autoherstellern, nicht gewusst zu haben, dass die Abgasgrenzwerte der EU Verordnungen auf der Straße (wo sonst?) einzuhalten sind, stellt eine Chuzpe dar.
Die EU Verordnungen, welche die max. Straßengrenzwerte für den Stickoxidausstoß festlegen, dienen dem individuellen Schutz der Autokäufer:
Auch das haben die Autohersteller bis zuletzt in Tausenden Verfahren vor österr. Gerichten immer bestritten. Mit Ausstellung des COC – Papiers (EG – Übereinstimmungserklärung, früher Typenschein) garantiert der Autohersteller, dass die EU-Verordnungen und die Grenzwerte im rechtlichen Rahmen eingehalten werden. Auch das haben die Hersteller laufend bestritten.
Vom eingeklagten Kaufpreis kein zu hoher Nutzungsentgeltabzug:
Der EuGH erkannte auch, daß die Autokäufer sich vom seinerzeitigen Kaufpreis nur ein angemessenes Entgelt für die Benützung des Autos abziehen lassen müssen. Dieses darf daher nicht zu einem Verlust für die Autofahrer führen, was bisher bei hoher Kilometerlaufleistung manchmal zu befürchten war. Der österr. OGH wird wohl seine bisherige Linie fortsetzen und auch bei Klagen gegen die Hersteller gleich wie in seiner Entscheidung vom 21.02.2023 gegen den Verkäufer (den grössten VW Porsche Händler) ein relativ geringes Nutzungsentgelt festlegen. Damit wird es unmöglich werden, den vom Autohersteller zurückzuzahlenden Kaufpreis über den Abzug des Benützungsentgelts unter den Marktpreis oder unterhalb von Null abzusenken, was manche österr. Gerichte aber (nicht rechtskräftig) entschieden haben.
Der EuGH durchschaut mittlerweile somit auch die Strategie der Autohersteller, welche bei der Abgasreinigung nicht den Stand der Technik verkauft haben und befindet vor allem, dass es egal ist, ob sie das absichtlich oder fahrlässig unterlassen haben.
Der EuGH berücksichtigt in seiner Entscheidung wohl auch endlich, was wir auch erst seit Kurzem wissen: Die meisten Hersteller vereinbarten bereits 2006 mit der Robert Bosch GmbH, wo die Täuschung der Typisierungsbehörden gefährlich war. Dazu liegen uns seit Kurzem die sogenannten „Bosch-Protokolle“ vor. Die Autohersteller können daher nicht mehr glaubhaft behaupten, der Stand der Technik hätte eine Einhaltung des Grenzwertes für NOx auf der Straße nicht zugelassen. Dies wurde nun wohl als eine glatte Lüge und ein weiterer Betrugsversuch erkannt. Bedauerlicherweise haben sich etliche Gerichtssachverständige in den Abgasverfahren in Österreich dieser Meinung angeschlossen. In Tat und Wahrheit haben die Hersteller nämlich bereits ab 2010 bei Traktoren und ab 2006 bei Lkw jene Technik eingebaut, welche sie in Pkw erst ab ca. 2019 einbauen. Auch in strenger regulierten Staaten wie in den USA und in Japan wurde diese Technik nachweislich ebenfalls bereits ab 2003 (Japan) bzw. 2007 (USA) eingebaut, um in den dortigen Dieselmarkt (Werbeslogan war damals der neue „Clean Diesel“ [VW/Audi] bzw. Blue Efficiency [Mercedes]) einsteigen zu können.
Thermofenster?
Die Abschaltung der Abgasreinigung bei normalen Außentemperaturen ist unzulässig.
Softwareupdates illegal oder zumutbar?
Softwareupdates sind unzumutbar. Dazu hält der EuGH fest, dass die Autokäufer mit vom Hersteller ausgestellten EG – Übereinstimmungserklärung/Typenschein einen Anspruch auf Zulassung haben und zwar ohne, dass sie zusätzliche technische Unterlagen vorlegen müssen. Das bedeutet, dass Softwareupdates unzumutbar sind, und der nach dem Update angeblich verringerte Abgaswert nicht zur Grundlage der Gerichtsentscheidungen werden darf, denn dafür braucht es eben zusätzliche technische Unterlagen (dh. eine nachträgliche Typisierung des Softwareupdates) [RZ 80]
Unter Umständen müssen nun die Autohersteller die alten Fahrzeuge zurückkaufen und 4 % Zinsen pro Jahr an die geschädigten Verbraucher zahlen (vgl. OGH zu 10 Ob 2/23a vom 21.02.2023). Damit können enorme Summen vor allem bei teureren Fahrzeugen und älteren Baujahren entstehen.
Schließlich verpflichtet der EuGH die Mitgliedsstaaten der EU und somit Österreich bei Verstößen gegen die EU Verordnungen Sanktionen zu setzen. Diese müssten „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein.
Überraschenderweise hat sich übrigens die deutsche Bundesregierung in Ihren Stellungnahmen zum Verfahren auf die Seite der Autohersteller gestellt und auch mit verzögernden und gar nicht vorgesehenen Anträgen sämtliche Ansprüche der Verbraucher versucht, abzudrehen [Rz 43]. Diese Interessensvertretung für die größten Autohersteller der Welt ist als gescheitert anzusehen, was für Verbraucheranwälte überaus begrüßenswert ist und das Vertrauen in Unabhängigkeit des EuGH stärkt. Letzteres war ja bislang beim dt. BGH bezweifelt worden.
Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt hat übrigens einen gebraucht gekauften Mercedes 220 CDI Baujahr 2013 mit Euro 5 Motor betroffen, gilt aber auch für alle jüngeren Fahrzeuge.