Tipps zum Jahresende

Markt / 26.12.2021 • 19:04 Uhr
Tipps zum Jahresende

Rankweil Zur Prüfung der letzten Steueraktivitäten in diesem Jahr noch ein paar Hinweise für Unternehmer in Kurzform:

Aufbewahrungspflicht: Am 31. Dezember 2021 endet die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen und Belege des Jahres 2014. Davon ausgenommen sind Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind. Unterlagen, die Grundstücke betreffen, müssen 22 Jahre aufbewahrt werden.

Auch die Coronaförderungen haben längere Aufbewahrungsfristen mit sich gebracht. Die Aufbewahrungspflicht betreffend die Kurzarbeit und die Investitionsprämie beträgt zehn Jahre, und jene für die COFAG-Förderungen sieben Jahre ab Ende des Jahres, in dem die letzte Auszahlung erfolgt ist. Wenn die Unterlagen elektronisch archiviert werden, muss eine inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe jederzeit gewährleistet sein.

Kinderbetreuungskosten: Leistet der Dienstgeber für alle oder eine bestimmte Gruppe seiner Dienstnehmer einen Zuschuss zur Kinderbetreuung, ist dieser Zuschuss (max. 1000 Euro jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr) steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine pädagogisch qualifizierte Person oder an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.

Coronaprämie: Auch für das Kalenderjahr 2021 können Dienstgeber ihren Mitarbeitern eine steuer- und sozialversicherungsfreie Coronaprämie bis zu 3000 Euro gewähren. Die Prämie muss bis Februar 2022 ausbezahlt werden und ist von den Lohnnebenkosten befreit.

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Bahl Fend Bitschi Fend
Steuerberatung GmbH & Co KG