EpiG-Verdienstentgangsentschädigung

Markt / 25.07.2021 • 18:09 Uhr
EpiG-Verdienstentgangsentschädigung

Rankweil Das Bundesministerium für Finanzen wird laut einer Information nachfolgende Auskunft über die steuerliche Behandlung der Verdienstentgang­entschädigung nach dem Epidemiegesetz (EpiG) in die Einkommensteuerrichtlinien aufnehmen: An Selbständige ausbezahlte Entschädigungen sind steuerfrei und unterliegen, im Gegensatz zu vielen anderen Covid-Hilfsmaßnahmen, nicht der Ausgabenkürzung.

Die Entschädigung entspricht der Differenz zwischen einem errechneten Zieleinkommen und dem tatsächlichen Ist-Einkommen. Es handelt sich dabei um einen Verdienstentgang und keinen reinen Kostenersatz. Bei der Berechnung des Ist-Einkommens können die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1.000,- Euro in Abzug gebracht werden.

Dadurch kommt es zu einer Erhöhung des Verdienstentganges um eine Kostenentschädigungs-komponente. Es müssen also die in Abzug gebrachten Beratungskosten mit den Aufwendungen gekürzt werden. Im Ergebnis ist bei jeder Förderung mit Ausgabenkürzung die Covid-Hilfsmaßnahme als steuerpflichtige Einnahme im sonstigen betrieblichen Ertrag darzustellen.

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Bahl Fend Bitschi Fend
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