Leistungsprinzip

Leserbriefe / 15.06.2021 • 18:24 Uhr

Zum Kommentar „Gilt das Leistungsprinzip?“ von Harald Walser, VN vom 7. 6. 2021:

Herrn Walser missfällt, dass sich Erben ohne entsprechende Eigenleistung bereichern und plädiert für eine Erbschaftssteuer. Die Erbschaftssteuer wurde wegen zu geringem Ertrag eingestellt. Diese Steuer ist ja auch nur einmal im Leben einholbar. Einträglicher wäre eine leistungsgerechte Staffelung und Besteuerung der Einkünfte. Die kollektivvertraglichen Lohntabellen bewerten die Leistungen von den einfachsten bis zu den anspruchsvollsten Tätigkeiten und Qualifikationen. Man kann die Lohnstufen noch großzügig erhöhen, aber bei 700.000 Jahreseinkommen (14 x 50.000) hat die biologische Leistungsfähigkeit eine Grenze. Alles darüber ist zur Gänze zu versteuern.

Analog wäre mit den Unternehmensgewinnen zu verfahren: Wenn nach Kalkulation aller Kosten für Betriebseinrichtungen, Löhne etc. ein Gewinn bleibt, dann haben die Konsumenten überhöhte Preise bezahlt. Deshalb sind auch Gewinne zur Gänze zu versteuern. Der Staat sollte jedoch als Garant für die Pros-perität seiner Wirtschaft Gewinne etwa zehn Jahre lang vorhalten und in Verlustjahren refundieren. Analog werden die Erwerbstätigen in Form der Arbeitslosenunterstützung abgesichert. Beides sind gerechtere und ertragreichere Einnahmequellen. Ein Problem besteht noch darin, dass unfähige Erben Unternehmen abwirtschaften. Da geht Volksvermögen bachab. Um das zu vermeiden, sollten vererbte Unternehmen in „Kooperationsgesellschaften“ gewandelt werden. Näheres dazu auf www.lexal.at „Lohnsteuerberechnung“ und „FWO“.

Dipl.-Ing. Alfred Lexer,

Hard