Krank vor Angst

Karriere / 28.02.2020 • 10:18 Uhr
Das Coronavirus macht vielen Vorarlbergern Angst. Die Arbeiterkammer weiß, wie sich Arbeitnehmern verhalten sollen.
Das Coronavirus macht vielen Vorarlbergern Angst. Die Arbeiterkammer weiß, wie sich Arbeitnehmern verhalten sollen.

Coronavirus: Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen

Schwarzach Nach den ersten Coronavirus-Fällen in Europa grassiert auch in Vorarlberg die Angst vor dieser Erkrankung. Wie die arbeitsrechtliche Situation aussieht, erklärt die Arbeiterkammer.

Darf ein Arbeitnehmer aus Angst vor dem Coronavirus eigenmächtig zu Hause bleiben?

Nein. Ein eigenmächtiges, einseitiges Fernbleiben von der Arbeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung gekommen wäre. Aber Achtung: Das gilt nicht für jene, die von Berufs wegen mit Krankheiten zu tun haben, wie Ärzte, Krankenpfleger, Arztassistentin, etc. Eine Ausnahme wäre, wenn der Arbeitnehmer in einer deklarierten Sperrzone wohnt und diese, um zum Arbeitsplatz zu gelangen, verlassen müsste. Dann ist ein Fernbleiben gerechtfertigt.

Darf der Arbeitgeber die Belegschaft einseitig nach Hause schicken?

Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber diese Entscheidung frei. Allerdings würde es sich in diesem Fall um eine Dienstfreistellung und nicht um einen Krankenstand handeln.

Bekommen die Arbeitnehmer im Falle einer Freistellung eine Entgeltfortzahlung?

Bei berechtigtem Entfall der Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Entgelt (bemessen nach dem sog. „Ausfallsprinzip“) weiterzubezahlen.

Darf der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen?

Eine Verpflichtung zur Telearbeit besteht nur, wenn eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet. In allen anderen Fällen muss die Verlegung des Arbeitsortes zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart werden.

Welche innerbetrieblichen Schutzmaßnahmen sind vom Arbeitgeber zu erwarten?

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Verpflichtung, angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Ansteckung bestmöglich hintanzuhalten. Zum Beispiel die Möglichkeit zur Desinfektion zur Verfügung zu stellen oder bei der Planung von Dienstreisen Vorsicht walten zu lassen. Die Verpflichtung, Schutzmasken bereitzustellen, trifft den Arbeitgeber hingegen nur in Sonderfällen, beispielsweise bei der Arbeit in Krankenhäusern oder bei Dienstreisen in Risikogebiete.

Darf der Arbeitnehmer während der Arbeit eigenmächtig eine Schutzmaske tragen?

Liegt im Betrieb und im Zusammenhang mit der Tätigkeit keine überdurchschnittlich hohe Ansteckungsgefahr vor, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Tragen von Schutzmasken zu untersagen.

Kann eine Dienstreise abgelehnt werden, wenn es im Zielgebiet Krankheitsfälle gibt?

Ein Ablehnungsrecht wäre dann möglich, wenn eine Dienstreise etwa nach China, Iran oder Italien auf dem Plan stünde. Dann wäre die Gesundheit in erhöhtem Maße gefährdet. Oder wenn für das Gebiet eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht. Eine solche besteht derzeit zum Beispiel für die chinesische Provinz Hubei mit deren Hauptstadt Wuhan, die als Epizentrum des Virus gilt.

Stichwort

Epidemiegesetz

Unterbleibt die Arbeitsleistung auf Grund einer Epidemie-Erkrankung im Sinne des Epidemiegesetzes (das Coronavirus „2019-nCoV“ wurde durch Verordnung des Gesundheitsministers vom 26.1.2020 in die Liste der anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten aufgenommen) und ist der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung trotz Freistellung bereits nachgekommen, erhält er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Kostenersatz vom Bund.

Weitere Informationen zum Arbeitsrecht gibt es unter www.arbeiterkammer.at