Umlaufbeschluss statt Versammlung

Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft werden normalerweise bei der
Eigentümerversammlung gefasst. Sie können aber auch auf anderem Weg,
z. B. schriftlich, zustande kommen.
Recht. Aktuell folgen viele Hausgemeinschaften erneut den Empfehlungen der Vorarlberger Landes- und der Bundesregierung. Um einen Beitrag zur Reduktion der sozialen Kontakte zu leisten, werden physische Eigentümerversammlungen nicht abgehalten oder auf schriftliche Umlaufbeschlüsse reduziert. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass die Hausverwaltung – solange nichts anderes beschlossen wurde – alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einberufen muss. Unabhängig von diesem Termin können mindestens drei Wohnungseigentümer – die zusammen mindestens ein Viertel der Anteile haben – vom Hausverwalter schriftlich unter Angabe eines wichtigen Grundes die Einberufung einer Eigentümerversammlung verlangen. Der Verwalter hat den Zeitpunkt so zu wählen, dass möglichst viele Wohnungseigentümer teilnehmen können. Das Stimmrecht kann auch durch eine vertretende Person ausgeübt werden, diese benötigt dafür eine höchstens drei Jahre alte schriftliche Vollmacht. Eine Einberufung muss rechtzeitig erfolgen. Die Einladung und die Tagesordnungspunkte über die abgestimmt werden soll, muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin in den Aushang kommen sowie den Eigentümern zugestellt werden. In der Praxis wird bereits früher eingeladen. Werden die formalen Kriterien nicht eingehalten, werden auch die Beschlüsse anfechtbar.
Umlaufbeschluss als Ausweg
Die meisten Eigentümerversammlungen dienen vielfach mehr der Information und Diskussion als der Abstimmung. In Corona-Zeiten weichen Hausgemeinschaften statt der Versammlung auf Umlaufbeschlüsse aus. Diese werden immer wieder auch bei zu wenig Teilnehmenden bei Eigentümerversammlungen im Nachhinein als Möglichkeit der Entscheidung genutzt. In jedem Fall muss jedem Wohnungseigentümer die Möglichkeit gegeben werden, sich zu äußern. Beschlüsse, die mittels Mehrheitsbeschluss getroffen wurden, können selbstverständlich beeinsprucht werden – die notwendigen Fristen dafür beginnen mit dem Tag des Anschlags am Schwarzen Brett.
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www.oesterreich.gv.at