Der 48. Teil einer Straße

Privatstraße Auf Privatstraßen oder anderes Miteigentum ist bei Verlassenschaften besonders aufmerksam zu achten. Foto: A. Kopf
Beim Verkauf einer ererbten Liegenschaft können auch Kleinigkeiten
unerwartete Probleme bereiten.
Aktuell Es geht lediglich um einige Quadratmeter Zufahrtsstraße. Die aber können es in sich haben, wie Reinhard Götze, Geschäftsführer von Re/max Immowest, Lauterach, ab und zu erfährt. „Wir sollten den Verkauf eines Einfamilienhauses vermitteln und abwickeln. Eigentlich ein alltägliches Geschäft für einen Immobilienmakler.“ Die Gattin des Besitzers war vor einiger Zeit verstorben, der Witwer wollte lieber eine kleine Wohnung beziehen und sein Haus verkaufen. Das Objekt hatte er zur Gänze übernommen, alles war beim Notar geregelt worden. Bis dann rasch ein Käufer für das Haus gefunden wurde. Er wollte umgehend ein wenig sanieren und dann einziehen. „Das ging allerdings leider nicht so problemlos, wie wir alle uns das vorgestellt haben“, berichtet Reinhard Götze. „Zum Objekt führte eine Zufahrt, die mehreren Straßenanrainern als Privatstraße gehört. Der verstorbenen Frau hatte nicht nur der Hälfteanteil des Eigenheimes samt Grundstück gehört, sondern eben auch der 48. Teil dieser Privatstraße.“
Straßenanteil übersehen
Bei der Erstellung der Verlassenschaft war dieser Straßenanteil allerdings übersehen worden, er stand nach wie vor nicht als ererbtes Eigentum des Witwers im Grundbuch. Reinhard Götze: „Es war einiger bürokratischer Aufwand erforderlich, damit dieses Versäumnis berichtigt werden konnte, weshalb sich der Verkauf zum Leidwesen des Interessenten doch erheblich verzögerte.“ Der erfahrene Immobilienmakler rät dazu, gerade Miteigentum an einer Liegenschaft bei Verlassenschaften genau zu recherchieren, um spätere Probleme zu vermeiden.
„Bei Verlassenschaften gehören Miteigentumsrechte genau recherchiert.“