Alexander Wolf

Kommentar

Alexander Wolf

Prüfung von Infektionen

Gesund / 09.12.2016 • 08:22 Uhr

Im Rahmen von medizinischen Behandlungen, zum Beispiel bei operativen Eingriffen, kann es zu Infektionen kommen. Als Infektion bezeichnet man den Eintritt von Mikroorganismen (beispielsweise Viren, Pilze oder Bakterien) in einen Organismus sowie ihre Absiedelung und Vermehrung (Quelle: http://flexikon.doccheck.com/de). Kommt es auf einer Spitalsabteilung vermehrt zu Infektionen, wird in der Regel das interne Hygieneteam eine Überprüfung der Ursachen durchführen und geeignete Maßnahmen setzen. Treten multiresistente Keime auf, also Keime, die gegen Antibiotika resistent sind, werden eine Isolierung des Patienten sowie weitere Maßnahmen notwendig sein.

Sachverhalte, bei denen es zu Infektionen gekommen ist, werden regelmäßig an die Patientenanwaltschaft herangetragen. Dabei handelt es sich nicht nur um Infektionen, die im Zuge von Operationen eingetreten sind, sondern auch um Infektionen nach Spritzen, Infiltrationen etc. Wie bei der Patientenanwaltschaft üblich, wird zuerst hinterfragt, ob eine ausreichende Desinfektion erfolgte, die Infektion rechtzeitig erkannt und die richtigen Maßnahmen eingeleitet wurden. Sollte dies der Fall sein, scheidet ein Verschulden aus. Im Übrigen ist eine mangelhafte Desinfektion, zum Beispiel im Rahmen einer Operation, kaum beweisbar. Nach Klärung der Frage der Fachgerechtheit der Behandlung, stellt sich dann noch jene nach der Rechtmäßigkeit der Aufklärung über das Risiko des Eintritts einer Infektion. Bei einer Infektion handelt es sich nach Meinung des Obersten Gerichtshofs um ein allgemein bekanntes Risiko, das auch einem Laien bekannt ist. Der Arzt sollte sich jedoch über das Vorhandensein dieses Wissens vergewissern. Ist das Risiko des Eintritts der Infektion relativ hoch oder besteht die Möglichkeit von Dauer- und Spätfolgen, muss aufgeklärt werden. Aus rechtlichen und praktischen Überlegungen sollte generell über ein Infektionsrisiko aufgeklärt werden. Wird ein Behandlungsfehler ausgeschlossen und ist eine aufgeklärte und erhebliche Komplikation eingetreten, kann ein Antrag auf (verschuldensunabhängige) Patientenentschädigung bei der Patientenanwaltschaft gestellt werden.