Alexander Wolf

Kommentar

Alexander Wolf

Rechte der Patienten

Gesund / 29.04.2016 • 08:53 Uhr

In der letzten Kolumne haben wir Ihnen das Patientenrecht auf Selbstbestimmung, Aufklärung und Information nähergebracht. In engem Zusammenhang damit steht das Patientenrecht, Einsicht in die Krankenunterlagen zu nehmen. Das Einsichtsrecht umfasst die Vorlage der Krankengeschichte bzw. das Recht auf Anfertigung von Kopien gegen Kostenersatz, jedoch nicht die Herausgabe der Originalunterlagen. Einsichtsberechtigt ist der Patient, der gesetzliche Vertreter oder ein bevollmächtigter Vertreter. Gerichte, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträger haben in bestimmten Fällen zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein gesetzliches Recht auf Übermittlung von Krankenunterlagen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es zum Wohl des Patienten auch möglich, das Einsichtsrecht zeitlich oder dem Umfang nach zu beschränken, was aus dem sogenannten „therapeutischen Privileg“ abgeleitet wird. Grundsätzlich sind Einschränkungen des Einsichtsrechtes jedoch sehr restriktiv handzuhaben und bilden die Ausnahme.

 

Weiters besteht das Recht, dass Patienten möglichst schmerzarm behandelt werden. Sollte eine Heilung nicht mehr möglich sein, besteht auch ein Recht auf Linderung der Beschwerden durch eine entsprechende Schmerztherapie. Eine adäquate Schmerztherapie ist im Übrigen nicht nur ein Patientenrecht, sondern ist deren Unterlassung als Behandlungsfehler zu werten.

Das Recht auf Wahrung der Intimsphäre ist an dieser Stelle auch noch zu erwähnen. Visiten und Untersuchungen, die in Mehrbettzimmern vorgenommen werden, sind so durchzuführen, dass Intimsphäre und die Verschwiegenheit gewahrt werden. Es muss auch dafür gesorgt werden, dass Patienten im Krankenhaus ausreichend Besuchsmöglichkeiten haben und Kontaktmöglichkeiten nach außen bestehen. Vertrauenspersonen der Patienten müssen bei einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch außerhalb der festgelegten Besuchszeiten mit ihnen in Kontakt treten können.