Kündigungsgründe des Vermieters

Eigentum / 06.08.2020 • 13:24 Uhr
Kündigungsgründe des Vermieters

Mit 30. Juni sind die Mietstundungen laut Covid-19 Begleitgesetz ausgelaufen.
Bei Nichtbezahlen der Miete könnte eine Kündigung drohen.

Recht Das Covid-19 Begleitgesetz regelte Stundungen in Mietwohnungen. Darin ist ein Zahlungsrückstand der Miete von April bis Juni gedeckt. Der Mieter muss die ausstehende Miete bis 31. 12. 2020 bezahlen. Erhält der Vermieter bis dahin nicht das Geld, kann dieser den Mietvertrag kündigen oder sogar eine Räumungsklage einbringen. Bei Zahlungsschwierigkeiten ist es am besten, frühzeitig mit dem Vermieter das Gespräch zu suchen. Vermieter dürfen einen bestehenden Mietvertrag im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nur kündigen, wenn ein vom Gesetz als wichtig anerkannter Kündigungsgrund vorliegt. Solche sind z.B die Nichtbenützung der Wohnung, die Untervermietung oder wie oben genannt die Nichtbezahlung der Miete. Der Mieter hat übrigens die Kosten (Gerichtskosten, Mahnspesen etc.) zu ersetzen.

Nachteiliger Gebrauch

Dieser Kündigungsgrund liegt vor, wenn die Wohnung besonders stark vernachlässigt wird. Dies gilt auch, wenn durch grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnenden des Hauses das Zusammenleben verunmöglicht oder sehr erschwert wird. Gröbere strafbare Handlungen gegen Hausbewohner oder den Vermieter sind ebenfalls Kündigungsgründe. Auch der Eigenbedarf der Vermieter kann ein Kündigungsgrund sein, wobei ein einfacher Bedarf nicht ausreicht. Der Vermieter muss die Wohnung dringend für sich selbst, seine Kinder oder Enkel benötigen. Ob diese Notsituation wirklich gegeben ist, wird vom Gericht sehr streng geprüft. Nur dann, wenn die Interessen des Vermieters überwiegen hat die Kündigung Erfolg. Der Tod der Mieterin und das Fehlen eintrittsberechtigter Personen sowie eine baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des Hauses führt ebenfalls zur Kündigung.