Zaun, Hecke oder Mauer?

Einfriedungen und Zäune dienen der nötigen Einschließung eines Grundstücks
und der Abteilung vom Nachbargrundstück.
Recht Jeder Grundstückseigentümer muss grundsätzlich auf der, von der Straße vor dem Haupteingang gesehen, rechten Seite seines Grundstückes eine Abgrenzung errichten. Die Art der Abgrenzung ergibt sich aus dem Ortsgebrauch. In der einen Gegend sind Hecken und Stauden, in der anderen Mauern und in der nächsten Maschendrahtzäune üblich. Zäune, Sichtschutzelemente und Mauern, die auf der Grundstücksgrenze errichtet werden, dürfen eine maximale Höhe von 180 cm nicht überschreiten. Diese Höhe wird ab dem Nachbargrundstück gemessen. Gemeinden können zum Schutz des Landschaftsbildes oder der Verkehrssicherheit für die gesamte Gemeinde oder für bestimmte Gebietsteile Verordnungsvorschriften über die Gestaltung der Abgrenzungen erlassen.
Hecke gemeinsam nutzen
Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird im ABGB nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe. Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o. Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet. Die Eigentümer tragen die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o. Ä. zu reparieren oder auszubessern, es sei denn dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen oder in den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen. Manchmal werden Zäune auch gemeinsam errichtet – dies ist vor allem bei grünen Hecken der Fall. In dem Fall besteht je zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.