Alle Eigentümer haften

Recht. Ein OGH-Entscheid hat eine gemeinsame Haftung bei der Gebäudesicherheit gebilligt.
Sowohl die vermietenden Wohnungseigentümer wie die gesamte Eigentümergemeinschaft wurden in einem Fall, bei dem sich ein Mieter in einem nicht ausreichend beleuchteten und gesicherten Hauseingang verletzt hat, zur Haftung herangezogen. Der Entscheid sorgte bereits im letzten Jahr für Aufsehen: Der Hauszugang der betreffenden Wohnanlage war beidseitig mit einer 22 cm niedrigen Stützmauer begrenzt. Auf einer Seite betrug der Niveauunterschied zum Boden des Garagenbereiches hinter dem Mäuerchen über einen Meter, auf der anderen schloss eine Wiese an. Der Mieter stürzte und verletzte sich.
Zwei Begründungen
Einerseits hat der Vermieter/Eigentümer eine vertragliche Verkehrssicherungspflicht und muss den Zugang zu einem vermieteten Objekt während der gesamten Bestandzeit im sicheren Zustand erhalten. Hinzu kam auch die sogenannte „deliktische Bauwerkshaftung“ lt. ABGB, bei der alle übrigen Mieteigentümer ebenfalls haften. Das Gericht berief sich darauf, dass trotz der bereits Anfang der siebziger Jahre erteilten Benützungsbewilligung und der bisher unfalllosen Benutzung des Hauseinganges die Beklagten „die durch die mangelhafte Beschaffenheit des Einganges ausgehende Gefahr hätten erkennen und vorhersehen müssen“. Es empfiehlt sich daher eine in regelmäßigen Abständen stattfindende Prüfung, ob eine gefahrlose Benützung des Gebäudes möglich ist. Somit sind Vermieter, Eigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen beim Thema Gebäudesicherheit gefordert.
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